BAföG-Erhöhung – bis zu 934€ BAföG [NEU ab WiSe 22]

Author: Alexander Rodosek
Zuletzt geändert durch Redaktion am: 21. März 2023

Sehr gute Nachrichten für alle, die in den kommenden Semestern BAföG beantragen wollen oder müssen: ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine BAföG-Erhöhung vor. Ganz vereinfacht zusammengefasst: das BAföG steigt. Und zwar von bisher 861 Euro Höchstgrenze auf 934 Euro Höchstsatz!

Wann tritt die BAföG-Erhöhung 2022 in Kraft?

Das 27. BAföG-Änderungsgesetz wurde am 24. Juni 2022 im Bundestag beschlossen. Damit wird es für all diejenigen relevant, die BAföG ab dem kommenden Wintersemester 22/23 beantragen.

Was verändert sich alles durch die neue BAföG Reform?

Insgesamt sollen durch die Reform die Freibeträge auf das Elterneinkommen um 20% steigen, sowie die Bedarfssätze um 5-8%. Dazu kommt eine Erhöhung der Altersgrenze auf 45 und des Vermögensfreibetrags auf 45.000 €.

1. Dir werden höhere Bedarfssätze zugesprochen

Was genau heißt die BAföG Höchstsatz Erhöhung für Studierende? Wenn die Bedarfssätze steigen bedeutet das im Klartext, dass Studis künftig monatlich mehr BAföG ausgezahlt werden kann, da ihnen rechnerisch ein höherer Bedarf bei beispielsweise Miete oder Grundausgaben zugesprochen wird.

Konkret bedeutet das: Der Grundbedarf für Studierende steigt von 427 auf 452 € im Monat. Der Mietzuschlag für alle, die nicht bei den Eltern wohnen, soll sogar um etwas mehr als 10% von 325 auf 360 € steigen. Wer bei den Eltern bleibt, bekommt statt 56 € künftig 59 € Bedarf berücksichtigt.

Statt bisher 752 € kann es damit dann künftig bis zu 809 € im Monat BAföG geben (ohne Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung). Ferner wird der Kinderzuschlag für Studierende mit Kind auf 160 € je Monat und Kind erhöht.

Achtung jedoch: Durch die BAföG-Erhöhung steigt für alle, die sich schon selbst versichern müssen, der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung. Folglich muss auch das BAföG selbst den Zuschlag auf den Bedarf für Kranken- und Pflegeversicherung erhöhen – von 84 (KV) auf 94 € und von 25 (PV) auf 28 €. Für alle über 30 (keine studentische KV mehr möglich) steigt der Bedarf hier auf bis zu 167 (KV) und 38 € (PV).

Mehr zum Thema BAföG und Krankenversicherung, ließt Du hier.

2. Dir werden höhere Freibeträge auf dein Einkommen und das deiner Eltern zugesprochen

Beim BAföG Freibetrag soll sich in naher Zukunft noch deutlich mehr bewegen als bei den Bedarfssätzen. Er soll um ganze 20% steigen. In Zahlen heißt das: Wer als Einzelkind verheiratete Eltern hat, bei dem gab es bisher bis rund 2.000 € Monats-Netto der Eltern den BAföG-Höchstsatz, künftig bis zu – grob überschlagen – 2.400 € Monats-Netto. Und natürlich gibt es dann auch bei deutlich mehr Netto immer noch immerhin etwas BAföG.

Auch der Freibetrag auf die eigene Verdienstgrenze steigt – und zwar so, dass die zum Oktober 2022 greifende höhere Verdienstgrenze für Minijobs von dann 520 € pro Monat noch anrechnungsfrei bleibt.

Diese Änderung sollte zur Folge haben, dass künftig deutlich mehr angehende Studierende BAföG-berechtigt sein dürften und die Studienfinanzierung über BAföG entsprechen von deutlich mehr Studis in Anspruch genommen werden kann.

3. Die BAföG Altersgrenze steigt auf 45 Jahre

Eine weitere entscheidende Neuerung: die BAföG Altersgrenze steigt auf 45 Jahre! Bislang lang das Höchstalter für BAföG bei 30 Jahren. Diese BAföG Änderung ist damit eine recht deutliche.

So haben künftig also auch mehr Spätstudierende oder Quereinsteiger, die sich nach einer beruflichen Karriere doch noch für ein Studium entscheiden möchten, Anspruch auf Förderung.

4. Die Schriftformerfordernis bei Antragsstellung fällt weg

Künftig soll, eine wohl sehr praktische und zeitgemäße BAföG Neuerung, die Schriftformerfordernis bei der Antragsstellung wegfallen. Mit anderen Worten: es wird künftig keine Unterschrift mehr nötig sein.

Wer den BAföG Antrag bislang schriftlich eingereicht hat, hatte damit sicherlich kein Problem. Wer den Antrag jedoch elektronisch ausgefüllt hat, war bislang dazu genötigt, ein Lesegerät für die eID des Personalausweises zu haben oder aber De-Mail zu verwenden – beides Dinge, die nur sehr wenige von uns nutzen und die sonst auch nicht wirklich geläufig sind.

Wer dem allerdings nicht nachkommen konnte, musste den Online-Antrag zusätzlich noch per Post mit Unterschrift nachschicken – sonst war der Antrag nicht gültig. Letzteres ist nun künftig nicht mehr nötig, der Antrag gilt auch ohne Unterschrift. Wie du deinen BAföG-Antrag online einreichen kannst, erklären wir dir hier.

5. Verbesserungen hinsichtlich Auslands-BAföG

Es sollen außerdem Verbesserungen hinsichtlich des Auslands-BAföG beschlossen werden: Bereits jetzt werden Auslands-Studiengänge in der EU nach den nahezu gleichen Richtlinien wie Studiengänge in Deutschland BAföG gefördert.
Die neue Änderung ermöglicht nun auch, einjährige Master-Studiengänge außerhalb der EU – was übrigens auch Großbritannien betrifft!

Die Bundesregierung plant ferner, den maximalen Studiengebührenzuschlag nach der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem BAföG bei einer Ausbildung im Ausland zum Wintersemester 2022 deutlich anzuheben – hierzu liegt jedoch noch kein finaler Beschluss vor.

6. Erlass der Restschuld nach 20 Jahren – auch für Altschuldner

Auch in puncto BAföG zurückzahlen gibt es eine Gesetzesänderung. So soll künftig ein Erlass der Restschuld nach 20 Jahren gelten – und zwar auch für Altschuldner. Voraussetzung, dass es den Erlass gibt, bleibt aber natürlich weiterhin, dass Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Wesentlichen erfüllt wurden.

Dabei soll künftig das Bundesverwaltungsamt von sich aus prüfen, ob ein Erlass möglich ist und diesen dann auch gewähren. Die Unterscheidung wie bislang zwischen Kooperationserlass und Härtefallerlass (falls kleinere Unregelmäßigkeiten bei den Zahlungen vorliegen) entfällt damit.

7. Notfallmechanismus für BAföG

Ins BAföG soll künftig auch ein Notfallmechanismus eingebaut werden. Die Neuerung ist im Wesentlichen der Corona-Pandemie geschuldet. Durch den Lockdown fielen zahlreiche Jobs für Studierende von einem Tag auf dem anderen weg und die finanzielle Not vieler Studis war damit noch größer als ohnehin schon.

Statt allerdings das BAföG für betroffenen Studierende zu öffnen, wurde eine Überbrückungshilfe ins Leben gerufen, die jedoch aufgrund von bürokratischen Prozessen oftmals erst mit sehr deutlicher Zeitverzögerung bei den Studierenden ankam.

Durch den neuen Notfallmechanismus soll Studierenden künftig schneller geholfen werden können. Darin wird die Bundesregierung nämlich ermächtigt, das BAföG auf mehr Auszubildende auszuweiten. Förderung wie vom BAföG gewohnt (Schüler Vollzuschuss, Studierende 50% Zuschuss/50% Darlehen) soll dabei durch den Nachweis einer „individuellen Betroffenheit“ möglich sein – wenn also beispielsweise ein Job oder Dein angerechneter BAföG Nebenjob wegbricht.

Erhöht sich eigentlich auch das Schüler-BAföG?

In dem Zusammenhang eine sicher berechtigte Frage ist, ob sich mit all den Neubeschlüssen auch das Schüler-BAföG erhöht. Die gute Antwort darauf ist JA. Schüler, die nicht mehr zuhause wohnen, können künftig bis zu 629 statt 585 Euro beziehen.

Auch bei der Frage, wer die Gelder beziehen kann, soll es Änderungen geben: Dazu soll etwa der BAföG Freibetrag für das eigene Vermögen auf 45.000 Euro angehoben werden, sowie das anzurechnende BAföG auf das Einkommen verheirateter Eltern erst ab 2400 Euro auf den Bafög-Anspruch des jeweiligen Kindes angerechnet werden.

Fazit

Die Neuerungen sind ebenso erfreulich wie auch längst überfällig bzw nötig. Durch die derzeitigen Preissteigerungen ist abzusehen, dass Studierende mit den aktuellen Sätzen bald kaum mehr ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Die Anpassungen klingen zunächst einmal natürlich gut bis verlockend – wirklich mehr im Geldbeutel haben dürften Studis dadurch jedoch nicht. Umso dringend notwendiger sind die Beschlüsse.

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